Sie sind auf der Suche nach einer bestimmten Person? Sie benötigen bestimmte Daten, die in einer einfachen Meldeauskunft nicht enthalten sind? In diesem Fall können Sie beim Servicecenter eine erweiterte Auskunft aus dem Melderegister schriftlich beantragen.

Die erweiterte Melderegisterauskunft gibt neben Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift Auskunft über:

  • Tag und Ort der Geburt (bei Geburt im Ausland auch den Staat)
  • frühere Namen
  • Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
  • derzeitige Staatsangehörigkeit
  • frühere Anschriften
  • Tag des Ein- und Auszuges
  • Anschrift und Namen des gesetzlichen Vertreters
  • Name und Anschrift des Ehegatten oder des Lebenpartners bzw. der Lebenspartnerin und
  • Sterbetag und -ort (wenn im Ausland auch den Staat)

Das Servicecenter benötigt dafür Angabe über die gesuchte Person wie z.B. Famileinname, frühere Namen, Vornamen, frühere Anschrift/en, Geburtsdatum und Geburtsort. Des Weiteren muss ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden. Ein berechtigtes Interesse ist jedes öffentliche oder private, ideelle oder wirtschaftliche Interesse, das von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt wird.

Das berechtigte Interesse liegt z.B. vor, wenn die Daten zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung benötigt werden (Mahnverfahren, Klageerhebung). Die Überprüfung der von einem Kreditnehmer oder von einer Kreditnehmerin gemachten Angaben zur eigenen Person durch ein Kreditinstitut zählt auch dazu.

Die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft wird der gesuchten Person mitgeteilt. Eine Ausnahme von der Mitteilungspflicht der Meldebehörde ist nur aufgrund eines rechtlichen Interesses möglich, z.B. zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen.

Außerdem ist die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft nur dann zulässig, wenn die gesuchte Person eindeutig festgestellt werden kann.

Hinweis zum Bundesmeldegesetz

Ab dem 1. November 2015 sieht das Bundesmeldegesetz vor, dass der Antragsteller im Rahmen einer Melderegisterauskunft angeben muss, ob eine Auskunft für gewerbliche Zwecke benötigt wird.

Dieser Zweck muss zudem konkretisiert werden, zum Beispiel:

  • Adressabgleich
  • Aktualisierung der Bestandsdaten
  • Forderungsmanagement usw.

Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden und den Formerfordernissen der Melderegisterauskunftsverordnung entsprechen. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden.

Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen nur für die benannten Zwecke verwendet werden.

Das bedeutet insbesondere, dass Daten, die für gewerbsmäßige Zwecke durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, künftig vom Datenempfänger nicht beliebig genutzt und weitergegeben werden dürfen. Die zweckwidrige Verwendung von Melderegisterauskünften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Das Formular zur Beantragung finden Sie im unteren Bereich dieser Seite.


Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Nachweis über berechtigtes Interesse
  • Kopie des Überweisungsbelegs für Gebühren
 

Kosten

Die Kosten betragen 23 Euro je Auskunft.


Ansprechpartner

Für die Erledigung Ihres Anliegens ist grundsätzlich die vorherige Vereinbarung eines Termins erforderlich. Termine auch außerhalb der Öffnungszeiten sind möglich und können elektronisch, telefonisch oder am Empfang im Stadthaus vereinbart werden. Mittwochs von 8 bis 12 Uhr sowie donnerstags von 14 bis 16 Uhr werden freie Sprechstunden angeboten.


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