Gebühren
Allgemeine Informationen zu den Gebühren
Die Gebührenhöhe richtet sich zum einen nach dem Bruttojahreseinkommen vom Vorjahr (alle Einkünfte der Erziehungsberechtigten), zum anderen nach der Anzahl aller Kinder (unter 25 Jahren) in der Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht bzw. ein Freibetrag anerkannt wird.
Gebührenermäßigungen gegenüber der Höchststufe werden nur auf Antrag auf Ermäßigung mit Einkommensnachweis gewährt.
Private und kirchliche Kindertagesstätten können andere Betreuungsgebühren auf Grund von einem unterschiedlichen Betreuungsumfang erheben. Bitte erfragen Sie die Gebühren direkt bei diesen Einrichtungen.
Bitte beachten Sie
Ab dem 1. Januar 2025 wird es eine neue Gebührentabelle geben. In dieser Tabelle wurde eine Anpassung der Gehaltstufen vorgenommen.
Eltern, die bereits einen Antrag auf Ermäßigung gestellt haben, werden automatisch in die entsprechenden Stufen eingestuft. Für Eltern, die keinen Antrag auf Ermäßigung gestellt haben, erfolgt die Einstufung in die höchste Stufe 12. Sie haben jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung zu stellen. Bitte fügen Sie Ihre Einkünfte aus dem Jahr 2024 bei.
Fälligkeiten
Wenn Sie kein SEPA Lastschriftmandat eingereicht haben, bezahlen Sie bitte erst nach Erhalt des Gebührenbescheids den ausgewiesenen Betrag. Alternativ können Sie der Stadtkasse eine Einzugsermächtigung erteilen. Für weitere Fragen steht Ihnen die Stadtkasse unter folgender E-Mail Adresse zur Verfügung: stadtkasse@ostfildern.de
Downloads
Folgende Formulare und Informationen finden Sie hier zum Download:
- Benutzungsgebührensatzung gültig seit dem 1. Januar 2024
- Benutzungsgebührensatzung gültig ab dem 1. Januar 2025
- Gebührentabelle für Krippe und Kindergarten gültig seit dem 1. Januar 2024
- Gebührentabelle für Schulkindbetreuung gültig seit dem 1. Januar 2024
- Antrag auf Ermäßigung für städtische Einrichtungen
- Antrag auf Ermäßigung für kirchliche, private oder freie Einrichtungen
- Nachweis der Arbeitszeit für den Betreuungsbedarf (pdf / 2 MB)
Achtung! Bitte senden Sie uns keine Unterlagen als Fotodatei zu. Diese können nicht bearbeitet werden. Senden Sie uns stattdessen Ihre Anhänge im PDF-Datenformat zu.
Wir möchten Sie darüber informieren, dass sich derzeit die Bearbeitungszeit für Anträge auf Ermäßigung verzögert. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Hinweis zum Antrag auf Ermäßigung 2024
Laut unserer Satzung berechnen wir die Einkommensstufe aufgrund der Einkünfte des vorangegangenen Kalenderjahres. Bitte schicken Sie uns den kompletten Einkommenssteuerbescheid 2023 oder die Dezemberabrechnung 2023 oder die elektronische Lohnsteuerbescheinigung (oder mehrere bei einem Arbeitgeberwechsel) aus 2023 oder Bewilligungen vom Job Center, Wohngeld, ALG oder zusätzlichen Kindergeld. Ebenso die Nachweise über erhaltene Unterhaltszahlungen in 2023. Der Einkommenssteuerbescheid kann nachgereicht werden.
Bitte reichen Sie die Nachweise zeitnah ein, andernfalls erfolgt automatisch die Einstufung in die Höchststufe.
Nähere Informationen hierzu finden Sie auch in der Benutzungsgebührensatzung unter § 6 Grundlagen der Gebührenberechnung Absatz (4) und (6). Sie finden die Benutzungsgebührenordnung unter dem Punkt "Downloads".
FAQ`s zum Thema Gebühren und Antrag auf Ermäßigung:
Wie funktioniert die Berechnung der Gebühren?
Die Gebührenbescheide werden von der Stadtverwaltung berechnet und versandt, sobald alle Daten aus den Einrichtungen vorliegen.
Laut der Satzung wird die Einkommensstufe aufgrund der Einkünfte des vorangegangenen Kalenderjahres berechnet, bitte schicken Sie uns dazu
- den Einkommenssteuerbescheid 2023
- oder die Dezemberabrechnung 2023
- oder die elektronische Lohnsteuerbescheinigung aus 2023 (oder mehrere bei einem Arbeitgeberwechsel)
- oder/und Bewilligungen vom Job Center, Wohngeld, ALG oder zusätzlichen Kindergeld.
- oder/und die Nachweise über erhaltene Unterhaltszahlungen in 2023
- oder/und Bescheid über Elterngeld 2023
Aus der Satzung:
§ 6 Grundlagen der Gebührenberechnung
(1) Die Benutzungsgebühr wird anhand der festgelegten Einkommensstufe, Anzahl der Kinder in der Familie und gewählter Betreuungsdauer errechnet (siehe Gebührentabellen).
(2) Es wird grundsätzlich eine Gebühr gemäß der gewählten Art und Umfang des Betreuungsangebotes in der höchsten Einkommensstufe (Höchststufe) erhoben, es sei denn es wird vom Gebührenschuldner (Eltern/Sorgeberechtigte) ein Antrag auf Gebührenermäßigung gestellt und hierfür werden die erforderlichen Nachweise vorgelegt. Erst, wenn alle für die Feststellung der Gebührenhöhe erforderlichen Nachweise vorliegen, kann eine andere Einstufung als die in der Höchststufe vorgenommen werden. Können keine Nachweise für eine Neueinstufung erbracht werden, erfolgt keine Prüfung.
(3) Es werden Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht bzw. ein Freibetrag anerkannt wird, bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gebührenermäßigend berücksichtigt.
(4) Auf Antrag des Gebührenschuldners (Eltern/Sorgeberechtigte) wird ab dem Monat, in dem der Antrag mit den benötigten Nachweisen (entsprechend § 6 (6) und (7)) bei der Stadtverwaltung eingegangen ist, anstatt der Gebühr in der Höchststufe, eine ermäßigte Gebühr entsprechend der Einkommensstufen und Anzahl der Kinder in der Familie festgesetzt (siehe Gebührentabellen). Die benötigten Nachweise müssen spätestens sechs Monate nach dem Betreuungsstartzeitpunkt oder für eine Antragsverlängerung spätestens sechs Monate nach Beginn des neuen Kita-Jahres vorgelegt werden. Für Selbstständige verlängert sich der Zeitraum auf 12 Monate. Sofern die Nachweise bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, muss ein neuer Antrag gestellt werden. Die ermäßigte Gebührenstufe wird dann auch erst ab dem Monat, in dem der neue Antrag eingegangen ist, berücksichtigt werden.
(5) Die ermäßigte Gebührenstufe wird für ein bzw. zwei Jahre festgesetzt, je nachdem, welche Einkommensnachweise vorgelegt werden. Nach Ablauf des festgelegten Zeitraums muss unaufgefordert ein Folgeantrag auf Ermäßigung gestellt werden.
(6) Maßgebend für die Berechnung der Gebührenstufe einer Familie ist der Gesamtbetrag der positiven Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) zuzüglich der Einkommensarten nach Abs. 7 im vorangegangenen Kalenderjahr. Es ist das Einkommen der Personensorgeberechtigten und deren Kinder unter 18 Jahren im gleichen Haushalt zu berücksichtigen. Ebenso ist das Einkommen von Kindern über 18 Jahren, die im gleichen Haushalt leben, zu berücksichtigen, sofern sie für die Berechnung des Elternbeitrags gem. § 6 Absatz 3 gebührenermäßigend berücksichtigt werden.
Wann kann ich den Antrag auf Ermäßigung stellen und regelmäßig erneuern?
Laut § 6 (5) der Benutzungsgebührensatzung sind Ermäßigungen jährlich neu zu beantragen. Ihren ersten Antrag reichen Sie bitte zum Betreuungseintritt ein.
Um Ihren Antrag auf Ermäßigung zu erneuern reichen Sie bitte bis spätestens zum 30. September des Folgejahres ein. Sobald alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen, wird die Einkommensstufe neu berechnet.
Aus der Satzung:
§ 6 (4) Auf Antrag des Gebührenschuldners (Eltern/Sorgeberechtigte) wird ab dem Monat, in dem der Antrag mit den benötigten Nachweisen (entsprechend § 6 (6) und (7) bei der Stadtverwaltung eingegangen ist, anstatt der Gebühr in der Höchststufe, eine ermäßigte Gebühr entsprechend der Einkommensstufen und Anzahl der Kinder in der Familie festgesetzt (siehe Gebührentabellen). Die benötigten Nachweise müssen spätestens sechs Monate nach dem Betreuungsstartzeitpunkt oder für eine Antragsverlängerung spätestens sechs Monate nach Beginn des neuen Kita-Jahres vorgelegt werden. Für Selbstständige verlängert sich der Zeitraum auf 12 Monate. Sofern die Nachweise bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, muss ein neuer Antrag gestellt werden. Die ermäßigte Gebührenstufe wird dann auch erst ab dem Monat, in dem der neue Antrag eingegangen ist, berücksichtigt.
Wieso muss ich eine Umbuchungspauschale bezahlen?
§ 13 Änderung des Betreuungs- und Verpflegungsmodus
(1) Der gewählte Betreuungs- und Verpflegungsmodus ist mindestens für ein Schul-/Kindergartenhalbjahr verbindlich. In Ausnahmefällen können diese, bei rechtzeitiger Vorlage der entsprechenden Nachweise, z.B. bei Änderung der Arbeitsverhältnisse der Sorgeberechtigten oder bei Wegzug, mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende, geändert bzw. gekündigt werden. Für die Bearbeitung der Änderung wird eine Verwaltungspauschale in Höhe von 25 € erhoben.
(2) Änderungen des Betreuungs- und Verpflegungsmodus zu Beginn eines neuen Schul-/Kindesgartenjahres sowie zum Schul-Kindergartenhalbjahr sind kostenlos möglich.
Kann ich eine Steuerbescheinigung erhalten?
Auf Wunsch kann eine Steuerbescheinigung für Gebühren zurückliegender Kalenderjahre erstellt werden. Bitte wenden Sie sich hierfür unter kinderbetreuung@ostfildern.de an uns.
Welche Förderungsmöglichkeiten gibt es noch?
Die wirtschaftliche Jugendhilfe des Landratsamtes Esslingen gewährt auf Antrag und nach Prüfung eine Bezuschussung und oder die gesamte Kostenübernahme der Gebühren für die Kindertagesbetreuung.
Kontakt und Antrag zur wirtschaftlichen Jugendhilfe Esslingen: Landratsamt Esslingen
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Kontaktformular
Ansprechpartner:
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Abteilung Kinder und Jugend
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Dienststelle: Klosterhof 6, Nellingen
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Tel.: 0711 3404-210
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E-Mail: kinderbetreuung@ostfildern.de
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Erreichbarkeit: Telefonzeiten: Mo bis Fr von 9 bis 12 Uhr
Öffnungszeiten: Mo bis Fr 9 bis 12 Uhr
Mo, Di und Do 14 bis 16 Uhr