Wichtiger Hinweis

Für die Erledigung Ihres Anliegens ist grundsätzlich die vorherige Vereinbarung eines Termins erforderlich.


Erziehungsrente können Versicherte erhalten, deren Ehe geschieden und deren geschiedener Ehegatte verstorben ist, wenn sie ein Kind erziehen und nicht wieder geheiratet haben. Die Ehe muss nach dem 30.6.1977 geschieden worden sein. Ebenfalls kann ein Anspruch auf Erziehungsrente für Witwen und Witwer bestehen, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde.
Für diese Rentenart müssen zudem weitere versicherungstechnische Voraussetzungen erfüllt sein.

Benötigte Unterlagen

Für die Beantragung einer Hinterbliebenenrente werden in der Regel benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Sterbeurkunde
  • Heiratsurkunde (Familienstammbuch)
  • Scheidungsurteil
  • Versicherungsverlauf, sowie Versicherungs- bzw. Beschäftigungsnachweise
  • Versicherungsnummer des geschiedenen Ehegatten
  • Ausbildungsnachweise über die Schul- und Berufsausbildung
  • Geburtsnachweise der erzogenen Kinder (Kindererziehungszeiten)
  • Nachweise über den Bezug von Sozialleistungen
  • Angaben über Versorgungsbezüge (Betriebs- oder Zusatzrenten, Pensionen)
  • Angaben über Krankenkassenzugehörigkeit ab dem 1.1.1992
  • IBAN-Nummer
  • Steuer-ID-Nummer

Je nach Rentenart werden weitere Unterlagen benötigt.


Weitere Informationen

Die Rechtsgrundlagen für den Rentenbezug finden Sie im SGB VI; §§ 33 ff und im SGB IV; § 93 in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg vom 27.8.1991.

 


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