Rundfunkbeitragsbefreiung
Personen beziehungsweise Haushalte mit geringem Einkommen, Kranke oder Behinderte, die über das Merkzeichen RF in ihrem Schwerbehindertenausweis verfügen sowie bestimmte gemeinnützige Einrichtungen können sich auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien lassen. Die Befreiung gilt für den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragssservice zu zahlenden Bietrag für Radio- und Fernsehgeräte sowie Online-Angebote und Mediatheken.
Eine Befreiung von Kabelgebühren ist nicht möglich, da diese von privaten Unternehmen erhoben werden.
Benötigte Unterlagen
Wenn Sie schon bei dem Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio (ehemals GEZ) gemeldet sind, benötigen Sie Ihre Rundfunkteilnehmernummer, kranke oder behinderte Antragsteller sollten entsprechende Nachweise (z.B. Schwerbehindertenausweis) zur Antragstellung mitbringen. Personen mit geringen Einkünften benötigen vollständige Nachweise über das Haushaltseinkommen, eventuelles Vermögen sowie alle laufenden Ausgaben (bei Mietern ist auch eine vom Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung erforderlich). Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen der Kriegsopferfürsorge legen bitte lediglich den letzten Bescheid des Sozialamtes vor.
Weitere Informationen
Befreiung wegen Schwerbehinderung
Wenn Sie mindestens 80 % schwerbehindert sind und wegen Ihrer Behinderung nicht oder nur schwerlich am öffentlichen Leben teilnehmen können, erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "RF". Dieses Merkzeichen ist die Voraussetzung für die Rundfunkbeitragsbefreiung. Zur Antragstellung ist deshalb lediglich der Schwerbehindertenausweis mitzubringen. Ähnlich verhält es sich bei der Befreiung, wenn Sie seh- oder hörbehindert sind.
Befreiung wegen geringem Einkommen
"Geringes Einkommen" ist nicht gleichbedeutend mit Einkommen auf Sozialhilfeniveau. Die Einkommensgrenze ist hier höher angesetzt als bei der Sozialhilfe.Bei der Antragstellung sind Einkommensnachweise vorzulegen (Rentenbescheide, Nettolohnberechnungen oder Nachweise über sonstiges Einkommen) und Nachweise über Belastungen (Miete oder Kosten für ein Eigenheim).
Befreiung wegen Pflegebedürftigkeit
Wenn Sie Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), Leistungen der Kriegsopferfürsorge oder Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG), empfangen, so können Sie gegen Vorlage des entsprechenden Nachweises ebenfalls von den Rundfunkbeitrag befreit werden.
Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e Bundesversorgungsgesetz (BVG).und Bewohner von Pflegeheimen können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls befreit werden.
Alle Informationen zu den Rundfunkgebühren gibt es beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice unter Rundfunkbeitrag
Rechtsgrundlage ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag: RBStV
Telefongebührenermäßigung
Die Antragsvoraussetzungen für die Ermäßigung der Telefongebühren sind mit denen der Rundfunkbeitragsbefreiung weitgehend identisch. Wenn Sie vom Rundfunkbeitrag befreit werden können, so können Sie auch eine Ermässigung der Telefongebühren erhalten. Ausführliche Informationen erhalten Sie auf der Internetseite von Telekom.
Ansprechpartner
Für die Erledigung Ihres Anliegens ist grundsätzlich die vorherige Vereinbarung eines Termins erforderlich. Termine auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich und können elektronisch (unter www.ostfildern.de/terminvergabe), telefonisch oder am Empfang im Stadthaus vereinbart werden.
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Dienststelle: Gerhard-Koch-Straße 1, Stadthaus, Scharnhauser Park
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Tel.: 0711 3404-118
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E-Mail: servicecenter@ostfildern.de
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Erreichbarkeit: Montag 8 - 12 Uhr, 14 - 16 Uhr,
Dienstag 8 - 12, 14 - 18 Uhr,
Mittwoch 8 - 12 Uhr
Donnerstag 8 - 12, 13 - 16 Uhr,
Freitag 8 - 12 Uhr,
Samstag 9 - 12 Uhr