Arbeitserlaubnis
Ausländer, die nicht EU-Bürger sind, benötigen zur Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland eine Arbeitserlaubnis.
Eine Beschäftigung ist nur dann erlaubt, wenn dies in der Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Gestattung oder Duldung ausdrücklich vermerkt ist.
zum Beispiel: "Erwerbstätigkeit ist gestattet."
Diese Auflage bedeutet, dass man im Besitz einer unbeschränkten und unbefristeten Arbeitserlaubnis ist.
Eine "Arbeitserlaubnis", wie sie früher vom Arbeitsamt ausgestellt wurde, gibt es nicht mehr.
Anträge auf Erlaubnis einer Beschäftigung sind an die Ausländerbehörde zu richten. Hier erhalten Sie auch die benötigten Antragsformulare. Zur Beschleunigung des Zustimmungsverfahrens können Sie diese Formulare auch herunterladen, vom potentiellen Arbeitgeber ausfüllen lassen (Stellenbeschreibung zum Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung) und zur Vorsprache mitbringen.
Die Ausländerbehörde sendet dieses Formular an die Zentrale Arbeitsvermittlungsstelle (ZAV). Die ZAV prüft unter anderem die Arbeitsbedingungen und gibt der Ausländerbehörde eine entsprechende Rückmeldung. Die Ausländerbehörde informiert sie anschließend über die Entscheidung der ZAV.
Blaue Karte EU zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung beantragen
Hochqualifizierte ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland einer ihren Qualifikationen angemessenen Beschäftigung nachgehen möchten, können eine Blaue Karte EU erhalten.
Ausnahme: Staatsangehörige der EU-Staaten haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie können im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit eine selbständige Tätigkeit oder Beschäftigung in Deutschland ausüben. Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und für Staatsangehörige der Schweiz.
Ansprechpartnerinnen
Für die Erledigung Ihres Anliegens ist grundsätzlich die vorherige Vereinbarung eines Termins erforderlich. Termine auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich und können elektronisch (unter www.ostfildern.de/terminvergabe), telefonisch oder am Empfang im Stadthaus vereinbart werden.
Bitte beachten Sie, dass Sie sich je nach Buchstabenbeginn Ihres Nachnamens an folgende Ansprechpartnerinnen wenden:
A
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Zuwanderung und Integration
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Dienststelle: Gehard-Koch-Straße 1, Stadthaus, Scharnhauser Park
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Tel.: 0711 3404-132
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E-Mail: auslaenderrecht@ostfildern.de
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Erreichbarkeit: nach Vereinbarung
F, H, J und FEG
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Zuwanderung und Integration
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Dienststelle: Gerhard-Koch-Straße 1, Stadthaus, Scharnhauser Park
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Tel.: 0711 3404-145
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E-Mail: auslaenderrecht@ostfildern.de
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Erreichbarkeit: nach Vereinbarung
FEG, Q, S – U
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Zuwanderung und Integration
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Dienststelle: Gerhard-Koch-Straße 1, Stadthaus, Scharnhauser Park
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Tel.: 0711 3404-131
-
E-Mail: auslaenderrecht@ostfildern.de
-
Erreichbarkeit: nach Vereinbarung
G, I, V – Z
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Zuwanderung und Integration
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Dienststelle: Gerhard-Koch-Straße 1, Stadthaus, Scharnhauser Park
-
Tel.: 0711 3404-133
-
E-Mail: auslaenderrecht@ostfildern.de
-
Erreichbarkeit: Nach Vereinbarung
K, L, N
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Zuwanderung und Integration
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Dienststelle: Stadthaus, Scharnhauser Park, Gerhard-Koch-Straße 1
-
Tel.: 0711 3404-165
-
E-Mail: auslaenderrecht@ostfildern.de
-
Erreichbarkeit: nach Vereinbarung
M, O, P, R
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Zuwanderung und Integration
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Dienststelle: Gerhard-Koch-Straße 1, Stadthaus, Scharnhauser Park
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Tel.: 0711 3404-509
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E-Mail: auslaenderrecht@ostfildern.de
-
Erreichbarkeit: nach Vereinbarung