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Leitlinie

Jede Aufgrabung einer Verkehrsfläche stellt eine dauerhafte Störung der Lagerungsdichte,der Schichtenfolge und des Schichtenverbundes der Verkehrsflächenbefestigung dar. Deshalbist grundsätzlich anzustreben, eine aufgegrabene Verkehrsflächenbefestigung so wieder herzustellen, dass sie dem ursprünglichen Zustand technisch gleichwertig ist.

Die folgenden Richtlinien wurden auf Grundlage der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) und der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen (ZTV A StB 12), des Telekommunikationsgesetzes (TKG), der einzelnen Konzessions- vereinbarungen, der Vorgaben der Stadt über den Regelaufbau (Anlage 1) und des Antrags auf Auf- grabgenehmigung (Anlage 2), jeweils in der neuesten Fassung, geregelt und erstellt. Sie gelten verbindlich für Aufgrabungen, die dem Bau, der Unterhaltung und der Änderung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen von Leitungsträgern dienen, sowie für sonstige Aufgrabungsarbeiten in Verkehrsflächen durch Dritte im Stadtgebiet von Ostfildern.


Sämtliche Aufgrabungen in öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Geh- und Radwegen und des Seitenraumes bedürfen der Zustimmung der Stadt Ostfildern, Fachbereich 4, Straße- und Verkehr (66-2) und des Ordnungsamtes FB 1, Straßenverkehrsrecht (30-3) für verkehrsrechtliche Anordnungen. Sind öffentliche Grünflächen betroffen (Baumbeete, Parkanlagen etc.) sind neben der Fachabteilung für Grünflächen (66-3) auch die Fachabteilung Grundstücksverkehr (23-1) im Fachbereich 4 in das Verfahren zur Sondernutzung einzubeziehen (Nutzungsvereinbarung für öffentliche Verkehrsflächen und Nutzungsvereinbarung für Grünflächen).

 

Vom Fachbereich 4, Straße und Verkehr (66-2) können im Bedarfsfall zusätzliche technische Maßnahmen oder Ausführungsbestimmungen angeordnet werden.
Nach dem Umbau/Neubau einer Verkehrsfläche oder einer Belagserneuerung sind Aufgrabungen in diesen
Flächen vor Ablauf einer Sperrfrist von 5 Jahren nicht zugelassen. Hiervon kann nur in begründeten Aus- nahmefällen für unvorhersehbare Arbeiten abgewichen werden.
Aus diesem Grund ist es unablässig, dass die Arbeiten bereits bei der Planung mit anderen Leitungsträgern zeitlich und technisch abzustimmen sind.

Der Antrag auf Aufgrabgenehmigung ist vom Antragsteller beim Amt für Straßen und Verkehr der Stadt Ostfildern (Fachbereich 4, 66-2) schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) auf dem Antragsformular einzureichen.
In dringenden Fällen, die eine unverzügliche Schadensbeseitigung erfordern, kann der Antrag auf Aufgrabgenehmigung an Werktagen auch vorab telefonisch (0711 3404-430) erfolgen. Der schriftliche Antrag ist unverzüglich nachzureichen.


Für Aufgrabungen größeren Umfangs (mehrere zusammengehörige Aufgrabungsstellen, Kopflöcher, Längsgräben, Querungen, Arbeiten an ganzen Straßenzügen) sind dem Antrag entsprechende Lagepläne beizufügen, aus denen Art und Umfang der geplanten Aufgrabungen hervorgehen. Auf Verlangen der Amtes für Straßen und Verkehr ist eine gemeinsame Begehung durchzuführen, um den genauen Trassenverlauf festzulegen und den Zustand der Flächen zu dokumentieren. Werden Bauarbeiten ohne vorherige gemeinsame Begehung ausgeführt, wird davon ausgegangen, dass die beanspruchten Flächen vorher mängelfrei waren.


Die Zustimmung zur Ausführung der beantragten Arbeiten an den öffentlichen Verkehrsflächen wird durch die Aufgrabgenehmigung erteilt. Diese enthält gegebenenfalls weitergehende Ausführungsbestimmungen und Hinweise. Die Genehmigung ist neben der verkehrsrechtlichen Anordnung (VAO) des Ordnungsamtes (Straßenverkehrsrecht 30-3) auf der Baustelle auf Nachfrage vorzuzeigen.
Die Aufgrabung ist innerhalb der genehmigten Frist auszuführen. Alle Arten von Terminverschiebungen sind beim Ordnungsamt zu beantragen. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem angezeigten Baubeginn in der Verkehrsrechtlichen Anordnung mit der Aufgrabung begonnen wird.

Ausführung: Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Ver- kehrsflächen (ZTV A StB) in der jeweils gültigen Fassung gelten als vereinbart und sind bei der Ausführung von Aufgrabungen einzuhalten. Die in dieser ZTV genannten Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV), sowie die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bau-Leistungen (VOB/B) sind ebenfalls Vertragsbestandteil. Darüber hinaus gelten für Aufgrabungen die in der ZTV A-StB genannten weiteren Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV-E-StB, ZTV SoB-StB, ZTV T-StB, ZTV Asphalt-StB, ZTV Beton-StB, ZTV Fug-StB), soweit nicht andere Regelungen getroffen werden.


Insbesondere die Bestimmungen zum Ausbau von Reststreifen bzw. zur Herstellung von Abtreppungen, sowie zur Wiederherstellung der Oberflächen, siehe auch Anlage 1 (Regelaufbau für bituminöse Gehweg- und Fahrbahnbefestigungen) sind zu beachten.


Der Antragsteller ist verpflichtet, nur solche Unternehmer im öffentlichen Verkehrsraum einzusetzen, welche die erforderliche Fachkenntnis auf dem Gebiet des Erd- und Straßenbaus besitzen und über ausreichende Leistungsfähigkeit verfügen. Die Stadt kann entsprechende Nachweise anfordern.


Das Amt für Straßen und Verkehr und das Amt für Verkehrsrecht sind berechtigt, die Arbeiten, soweit sie die öffentlichen Verkehrsflächen betreffen, zu überwachen. Werden Richtlinien und Vorschriften für Aufgrabungen nicht eingehalten, so sind das Amt für Straßen und Verkehr und das Amt für Verkehrsrecht (Straßenverkehrsbehörde) berechtigt, die Baustelle stillzulegen und dem Antragsteller entsprechende technische Weisungen zu erteilen.
Der Antragsteller hat bei der Planung den Sanierungsbedarf anderer Leitungsträger und der Stadt abzufragen und bei der Planung zu berücksichtigen. Das beauftragte Bauunternehmen hat vor Ausführung der Arbeiten bei den anderen Leitungsträgern Leitungsauskünfte einzuholen.

 

Verkehrssicherung und Unterhaltung: Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Der Antragsteller muss alle zum Schutz der Straße und des Straßenverkehrs erforderlichen Vorkehrungen treffen.


Insbesondere sind die Baustellen gemäß den Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde (Ordnungsamt, Polizei) abzusperren und zu kennzeichnen.


Vom Beginn des Aufbaues der Verkehrsleiteinrichtung (Absperrmaßnahmen) an bis zum Zeitpunkt der mangelfreien Abnahme und Übernahme durch das Amt für Straßen und Verkehr ist der Antragsteller für die Aufgrabungsstelle und die Nebenanlagen verkehrssicherungs- und haftungspflichtig.
Bei akuter Verkehrsgefahr ist das Amt für Straßen und Verkehr und die Polizei berechtigt, die Mängel auf Kosten des Antragstellers beseitigen zu lassen.

Der Antragsteller hat dem Amt für Straßen und Verkehr die ordnungsgemäße Wiederherstellung der Verkehrsfläche unmittelbar nach Fertigstellung mitzuteilen.

 

Die Abnahme erfolgt innerhalb von 12 Werktagen oder Terminvereinbarung nach schriftlicher Mitteilung der Fertigstellung.

 

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit dem Tag der mängelfreien Abnahme und beträgt 5 Jahre.


Kosten

Die Kosten für die einwandfreie Wiederherstellung der Verkehrsfläche trägt der Antragsteller. Hierzu gehören neben den Kosten für das Verfüllen des Grabens und die Wiederherstellung der Aufgrabungsfläche auch die Kosten für durch die Aufgrabung gegebenenfalls erforderliche Arbeiten an Verkehrszeichen, Markierungen und Verkehrseinrichtungen, sowie die Kosten aller Maßnahmen zur Aufrecht- erhaltung des Verkehrs oder dessen Umleitung und der erhobenen Verwaltungsgebühren.


Werden bei den Arbeiten Grenz-, Fest- oder Vermessungspunkte beschädigt oder entfernt, so hat der Antragsteller diese auf seine Kosten wieder herstellen zu lassen.
Der Antragsteller und das Bauausführende Unternehmen haften gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme der Stadt Ostfildern oder Dritten entstehen.


Das Amt für Straßen und Verkehr ist berechtigt, nicht ordnungsgemäß wiederhergestellte Aufbrüche auf Kosten des Antragstellers oder dessen beauftragtes Unternehmen wieder herstellen zu lassen, wenn das beauftragte Unternehmen einer entsprechenden Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht rechtzeitig nachkommt oder Gefahr in Verzug ist.

 

Formulare/Anträge

Antrag Aufgrabgenehmigung (pdf/10 MB)

Leitlinie (pdf/170 kb)

Anlage 1 zur oben stehenden Leitlinie: Neuer Regelaufbau für bituminöse Gehweg- und Fahrbahnbefestigungen (pdf/89 kb)

 Anlage 2 zur oben stehenden Leitlinie: Schutz von Bäumen und Grünflächen (pdf/383 kb)


Ansprechpartner