Sie suchen eine bestimmte Person? Das Servicecenter kann Ihnen über eine einfache Auskunft aus dem Melderegister folgende Informationen geben:

  • Vor- und Familienname
  • Doktorgrad
  • derzeitige Anschriften
  • gegebenfalls die Tatsache, dass die Person verstorben ist.

Das Servicecenter benötigt dafür Angaben über die gesuchten Person wie z.B. Familienname, frührere Namen, Vornamen, frühere Anschrift/en, Geburtsdatum und Geburtsort. Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur dann zulässig, wenn die gesuchte Person eindeutig festgestellt werden kann.

Einfache Melderegisterauskünfte können Sie schriftlich (siehe unten, Formulare) oder elektronisch über das Portal von service-bw beantragen.

Benötigen Sie ausführlichere Daten, können Sie eine erweiterte Auskunft aus dem Melderegister beantragen.

Hinweis zum Bundesmeldegesetz

Ab dem 1. November 2015 sieht das Bundesmeldegesetz vor, dass der Antragsteller im Rahmen einer Melderegisterauskunft angeben muss, ob eine Auskunft für gewerbliche Zwecke benötigt wird.

Dieser Zweck muss zudem konkretisiert werden, zum Beispiel:

  • Adressabgleich
  • Aktualisierung der Bestandsdaten
  • Forderungsmanagement usw.

Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden und den Formerfordernissen der Melderegisterauskunftsverordnung entsprechen. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden.

Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen nur für die benannten Zwecke verwendet werden.

Das bedeutet insbesondere, dass Daten, die für gewerbsmäßige Zwecke durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, künftig vom Datenempfänger nicht beliebig genutzt und weitergegeben werden dürfen. Die zweckwidrige Verwendung von Melderegisterauskünften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.


Benötigte Unterlagen

Personalausweis oder Reisepass
ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
Kopie des Überweisungsbelegs für Gebühren

Kosten

Kosten 11 Euro je Auskunft


Ansprechpartner

Für die Erledigung Ihres Anliegens ist grundsätzlich die vorherige Vereinbarung eines Termins erforderlich. Termine auch außerhalb der Öffnungszeiten sind möglich und können elektronisch, telefonisch oder am Empfang im Stadthaus vereinbart werden. Mittwochs von 8 bis 12 Uhr sowie donnerstags von 14 bis 16 Uhr werden freie Sprechstunden angeboten.


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