Tätigkeiten der Gemeindevollzugsbediensteten
Maßgeblich für die zu erfüllenden Tätigkeiten der Gemeindevollzugsbediensteten ist die jeweilige Aufgabenübertragung bzw. die Einzelanweisung der Sachgebietsleitung und der Leitung des Gemeindevollzugsbediensteten.
3.1 Sachliche Zuständigkeit
Dem GVD sind aus Gemeindesatzungen und Polizeiverordnung der Orts- und Kreispolizeibehörde, sowie gemäß § 31 (1) der DVO vom 16. September 1994 in der Fassung vom 1. Juli 2004 zum Polizeigesetz durch die Ortspolizeibehörde Aufgaben aus folgenden Gebieten übertragen:
3.1.1 Vollzug von Gemeindesatzungen und Polizeiverordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörde,
3.1.2 Im Straßenverkehrsrecht,
- Vollzug der Vorschriften über das Halten und Parken und über die Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen, sowie über die Standzeiten von Anhängern
- Vollzug der Vorschriften über das Verbot, Verkehrshindernisse zu bereiten oder Fahrzeuge unbeleuchtet abzustellen,
- Überwachung der Verkehrsverbote auf Feld- und Waldwegen, sonstigen beschränkt öffentlichen Wegen, Geh- und Sonderwegen sowie tatsächlich-öffentlichen Straßen,
- Überwachung der Durchfahrverbote in Fußgängerzonen, in verkehrsberuhigten Bereichen.
- Unterstützung von Verkehrsregelungsmaßnahmen des Polizeivollzugsdienstes bei Umzügen, Prozessionen, Großveranstaltungen und ähnlichen Anlässen.
- Regelung des Straßenverkehrs durch Zeichen und Weisungen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung dringend geboten erscheint und ein Tätigwerden des Polizeivollzugsdienstes nicht abgewartet werden kann,
- Überwachung der Termine für die Haupt- und Abgasuntersuchung im ruhenden Verkehr,
3.1.3 Vollzug der Vorschriften über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, über das Reinigen, Räumen und Streuen öffentlicher Straßen und über den Schutz öffentlicher Straßen einschließlich tatsächlich-öffentlicher Straßen,
3.1.4 Vollzug der Vorschriften über Meldewesen,
3.1.5 Vollzug der Vorschriften über Reisegewerbe und Marktwesen,
3.1.6 Im Umweltschutz
- Vollzug der Vorschriften über unzulässigen Lärm und das unnötige Laufenlassen von Fahrzeugmotoren,
- Vollzug der Vorschriften über das Verbot des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns von Abfällen, sowie über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb dafür zugelassener Anlagen,
- Vollzug der Vorschriften über Wasserschutzgebiete, über den Schutz der Gewässer und über Gemeingebrauch und Sondernutzung an Gewässern,
3.1.7 Im Feldschutz
- Vollzug der Vorschriften zur Bewirtschaftung und Pflege von Grundstücken,
- Vollzug der Vorschriften über das Betreten der freien Landschaft,
- Vollzug der Vorschriften über Schutz und Pflege wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere in der freien Landschaft,
- Vollzug der Vorschriften über den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der Jagd und Fischerei
- Vollzug von Vorschriften zum Schutz des Eigentums an landwirtschaftlichen und gärtnerischen Grundstücken, Erzeugnissen, Geräten und Einrichtungen in der freien Landschaft und in Gartenanlagen,
- Bekämpfung tierischer und pflanzlicher Schädlinge,
- Vollzug von Vorschriften über den Brandschutz in der freien Landschaft,
3.1.8 im Veterinärwesen
- Vollzug von Vorschriften über Tierseuchenbekämpfung und die Tierkörperbeseitigung,
- Vollzug der Vorschriften über Tierschutz,
- Maßnahmen gegenüber herrenlosen Tieren
3.1.9 sonstige Aufgaben
- Schutz von öffentlichen Grünanlagen, Kinderspielplätzen und anderen, dem öffentlichen Nutzen dienenden Anlagen, gegen Beschädigung, Verunreinigung und missbräuchliche Benutzung,
- Vollzug der Vorschriften über Anschläge und unerlaubtes Plakatieren,
- Vollzug der Vorschrift über Belästigung der Allgemeinheit,
- Vollzug der Vorschriften über den Schutz der Sonn- und Feiertage,
- Vollzug der Vorschriften über die Sperrzeit und den Ladenschluss,
- Vollzug der Vorschriften zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit,
- Auf dem Gebiet des Sammlungswesens,
- Vollzug der Vorschriften über das Halten gefährlicher Tiere,
- Auf dem Gebiet des Gesundheitswesens,
- Vollzug der Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und über das Parken auf Privatgrundstücken (§§9 und 12 des Landesgesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
3.1.10 Mit Zustimmung des Regierungspräsidiums kann die Ortspolizeibehörde den gemeindlichen Vollzugsbediensteten weitere polizeiliche Vollzugsaufgaben übertragen.
Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes bleibt unberührt.