Allgemeinverfügung

Verbot des Mitführens von Drohnen im Bereich des Veranstaltungsgeländes der Flammenden Sterne

Die Stadt Ostfildern erlässt folgende

Allgemeinverfügung:

1. Am 23.08., 24.08. und 25.08.2024 ist es verboten, im Bereich des eingezäunten Veranstaltungsgeländes der Flammenden Sterne in Ostfildern-Scharnhauser Park und im Abstand von weniger als 500 Metern zum Zaun des Veranstaltungsgeländes betriebsbereite unbemannte Luftfahrtsysteme, so genannte Drohnen, mitzuführen.

2. Die sofortige Vollziehung des in Ziffer 1 Verfügten wird angeordnet.

Begründung

Bei den Flammenden Sternen im Jahr 2017 waren über dem Veranstaltungsgelände und den unmittelbar daran angrenzenden Flächen mehrere Drohnen unterwegs. Daraufhin wurden für die Flammenden Sterne-Veranstaltungen seit 2018 jeweils Drohnenmitführverbote verfügt. Es ist davon auszugehen, dass auch in diesem Jahr etliche Besitzer solcher unbemannter Luftfahrtsysteme die Absicht haben, diese über dem Festivalgelände oder den angrenzenden Flächen fliegen zu lassen.

Pro Veranstaltungstag sind bis zu 30.000 Besucher auf dem Veranstaltungsgelände und auf den angrenzenden Flächen im Stadtteil Scharnhauser Park unterwegs. Bei dieser großen Anzahl von Besuchern besteht eine außerordentliche Gefahr, dass eine außer Kontrolle geratene Drohne beim Absturz Menschen verletzen oder töten könnte.

Die Stadt Ostfildern hat als Ortspolizeibehörde gemäß § 1 Absatz 1 und § 3 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch geeignete Maßnahmen abzuwehren.

Das Drohnenverbot ist dazu geeignet, die von diesen unbemannten Flugsystemen ausgehenden Gefahren während des Flammende Sterne-Wochenendes zu minimieren. Die Regelung ist erforderlich, weil das allgemeine, in der der Luftverkehrs-Ordnung geregelte Drohnenflugverbot nur für den Luftraum direkt über Menschenansammlungen gilt. Nur eine Regelung mit dem in Ziffer 1 geregelten räumlichen Umfang ermöglicht ein rechtzeitiges Einschreiten der Polizei, bevor die Drohnen in die unmittelbare Nähe des Veranstaltungsgeländes oder auf dasselbe gelangen können. Sie ist angemessen, da sie die Handlungsfreiheit der Besitzer von Drohnen nur an drei Tagen und nur auf einer kleinen Fläche einschränkt.

Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung beruht auf § 80 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, weil diese unverzügliche Wirksamkeit im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Das allgemeine Interesse daran, dass das Drohnenverbot zum Schutz der Besucher der Veranstaltung auch dann sofort gilt, wenn Widerspruch dagegen eingelegt wird, überwiegt das Interesse der Besitzer von Drohnen daran, diese in Ausübung der allgemeinen Handlungsfreiheit während der Veranstaltung dort mitführen oder aufsteigen lassen zu können. 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bürgermeisteramt Ostfildern, Gerhard-Koch-Straße 1, 73760 Ostfildern Widerspruch eingelegt werden.

Ortspolizeibehörde

Stadt Ostfildern