Vergnügungssteuer
Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines Gerätes:
1. mit Gewinnmöglichkeit 25 v. H. der elektronisch gezählten Bruttokasse, mindestens jedoch 150 Euro bei Aufstellung in Spielhallen bzw. 50 Euro bei Aufstellung an anderen Orten
2. ohne Gewinnmöglichkeit und:
- aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i oder § 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung: 150 Euro
- aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort: 50 Euro
Der Steuersatz für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten beträgt 3 % des Brutto-Wetteinsatzes.
Ansprechpartner
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Steuern
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Dienststelle: Klosterhof 6, Altes Schulgebäude, Nellingen
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Tel.: 0711 3404-458
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E-Mail: c.schmid@ostfildern.de
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Erreichbarkeit: Mo – Fr 8 – 12 Uhr, Mo, Mi, Do 14 – 16 Uhr, Di 14 – 18 Uhr
Formulare/Anträge
Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer (pdf / 51 kb)
Vergnügungssteuererklärung (pdf / 152 kb)
An-, Abmeldung, Tausch von Geräten
Steuererklärung zur Ermittlung der Vergnügungssteuer für Pferde- und Sportwetten in Wettbüros (pdf / 1,7 MB)